‘xxx.-- bei den direkten Bundessteuern ausgegangen. Während in der ursprünglichen Veranlagung angenommen wurde, es liege gar kein steuerbares Vermögen vor, ergab sich nachträglich, dass (insbesondere unter Mitberücksichtigung der nicht deklarierten Aktien der C.) ein steuerbares Vermögen von über Fr. 3 Mio. vorhanden war (vgl. dazu die Unterlagen in KStV.AR.act. 3).