Die von der kantonalen Steuerverwaltung in der Strafverfügung vom 17. Dezember 2019 wegen vollendeter Steuerhinterziehung in den Steuerjahren 2009 und 2010 ausgesprochenen Bussen beziehen sich einerseits auf die Staats- und Gemeindesteuern sowie andererseits auf die direkte Bundessteuer. Mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen im kantonalen Recht einerseits und im Bundessteuerrecht andererseits hat das Obergericht, wie dies praxisgemäss üblich ist, zwei Verfahren zur Beurteilung der in Frage stehenden Strafverfügung vom 17. Dezember 2019 eröffnet (O2V 20 5 betreffend Staats- und Gemeinde-