H. Nachdem beim Angeschuldigten für beide Verfahren ein Kostenvorschuss angefordert und ihm anschliessend Akteneinsicht gewährt worden war, verzichtete er mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 in beiden Verfahren ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung und stellte stattdessen den Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens. Die Vorinstanz und die im Verfahren O2V 20 7 beigeladene EStV erhoben dagegen keine Einwendungen.