B. In den Steuerperioden 2009 und 2010 waren der Angeschuldigte und seine Ehefrau in F. wohnhaft und somit in Appenzell Ausserrhoden persönlich steuerpflichtig. Die Ehegatten reichten ihre Steuerdeklaration für die Steuerperiode 2009 im November 2010 bei der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend auch: Vorinstanz) ein und wurden gestützt darauf im März 2011 für das Steuerjahr 2009 veranlagt (KStV.AR.act. 3). Für die darauffolgende Steuerperiode 2010 gaben sie ihre Steuererklärung im August 2011 ab, worauf die Vorinstanz im Oktober 2011 die definitive Steuerveranlagung vornahm (KStV.AR.act.