Wohl wurde oben darauf hingewiesen, dass die Frage, ob ein Unternehmen ein Verlust erlitten hat bzw. wer diesen letztlich trägt, für die Anspruchsberechtigung bezüglich Kurzarbeitsentschädigung nur mittelbar entscheidend ist. Doch stellt dies trotzdem ein weiteres und entscheidendes Argument für die Schlussfolgerung dar, dass bei der Beschwerdeführerin kein unmittelbares und konkretes Kündigungs- bzw. Entlassungsrisiko für bestimmtes Personal bestand, auch wenn sie die betreffenden Mitarbeiter zufolge der Angebotseinschränkung nicht (ausreichend) beschäftigen konnte. Nach dem Gesagten ist demnach unerheblich, dass die Einführung von Art.