An diesen Feststellungen ändert nichts, dass bei der Z. AG grundsätzlich ein privatrechtliches Kündigungsregime vorherrscht. Immerhin sei noch darauf hingewiesen, dass die Z. AG für wirtschaftlich schwierigere Zeiten die Spezialreserve gemäss Art. 36 Abs. 2 PBG zur Verfügung hat, in welcher sich von den öffentlich-rechtlichen Eigentümern gewährte Mittel – also eben Steuergelder – befinden.