In diesem Zusammenhang fällt aber auf, dass die Z. AG ihr Verlängerungsgesuch vom 15. April 2020 auch über den XX.XX.2020 hinaus für dieselbe Anzahl Arbeitnehmenden und denselben prozentualen Arbeitsausfall stellte wie für die Zeitspanne 6. April bis 10. Mai 2020; es ist aktenmässig nicht dokumentiert, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch per XX.XX.2020 reduziert hatte, trotz der ausgewiesenen Angebotsausweitung per eben diesem Datum. Unklar ist auch, weshalb gerade der 26. Juli 2020 als Enddatum angegeben wurde.