In ihrer Stellungnahme vom 23. April 2021 brachte die Beschwerdeführerin noch vor, das Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung sei anhand der Rechtslage zu beurteilen, wie sie im Zeitpunkt der Voranmeldung vom 2. bzw. 15. April 2020 galt. Die Verlustdeckung durch die öffentliche Hand sei erst am 25. September 2020 gesetzlich verankert worden.