die Lohnzahlungen der Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs unterstünden der Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass ähnlich organisierten Unternehmen, wie namentlich der Rhätischen Bahn und dem Aargau Verkehr Kurzarbeitsentschädigung bewilligt worden sei. Ein Anspruch der Z. AG auf Kurzarbeitsentschädigung sei deshalb auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung zu bejahen.