Überdies sei zu beachten, dass qualifiziert ausgebildetes Fachpersonal nicht einfach an einem anderen Arbeitsplatz innerhalb der Z. AG eingesetzt werden könne. Im Übrigen sei es systemkonform, dass Transportunternehmen, die als privatrechtliche Aktiengesellschaften organisiert seien und eine Konzession für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden innehätten, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben können; die Lohnzahlungen der Transportunternehmen des öffentlichen Verkehrs unterstünden der Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung.