5. 5.1 Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung zusammengefasst deshalb, dass die Z. AG ihren Leitungsauftrag weitgehend nicht selbst finanziere bzw. dieser hauptsächlich durch die öffentliche Hand mitfinanziert werde. Somit sei sie effektiv keinem eigentlichen Betriebsrisiko ausgesetzt. Zudem habe sie nicht glaubhaft darlegen können, dass für ihre Arbeitnehmer des Gesamtbetriebes ohne Ausrichtung einer Kurzarbeitsentschädigung ein unmittelbar drohender Arbeitsplatzverlust bestehe. In ihrer Stellungnahme vom 28. April 2021 hielt die Vorinstanz ausserdem fest, aufgrund der Einführung von Art.