Seite 5 die Einführung von Kurzarbeit erhalten werden können, solange nicht konkrete Anhaltspunkte die gegenteilige Schlussfolgerung zulassen (BGE 121 V 371 E.2a). Die Anspruchsvoraussetzung des voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles und der Eignung von Kurzarbeit zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG beurteilt sich prospektiv, und zwar im Zeitpunkt der angefochtenen Einspruchsverfügung (BGE 121 V 371 E. 2a; BGE 111 V 385 f. E. 2b; SVR 1998 ALV Nr. E. 4; ARV 1995 Nr. 19 S. 114 E. 1;