Folglich liess sich die Z. AG am 23. April 2021 vernehmen, wobei sie grundsätzlich erklärte, das Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung sei anhand der Rechtslage zu beurteilen, wie sie im April 2020 gegolten habe (act. 9). Die Vorinstanz gab mit Schreiben vom 28. April 2021 eine Stellungnahme ab und hielt dabei namentlich fest, zufolge Einführung der fraglichen Bestimmung sei bei der Beschwerdeführerin kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr gegeben, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Sachverhalt