C. Mit Schreiben vom 20. April 2021 setzte das Obergericht den Parteien Frist an, um sich dazu zu äussern, wie sich der am 26. Sept. 2020 in Kraft getretene Art. 28 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG, SR 745.1) auf den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auswirke (act. 8). Folglich liess sich die Z. AG am 23. April 2021 vernehmen, wobei sie grundsätzlich erklärte, das Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung sei anhand der Rechtslage zu beurteilen, wie sie im April 2020 gegolten habe (act. 9).