Damit fielen für diverse Berufskategorien in unterschiedlichem Umfang Arbeiten weg (act. 5.11). Am 15. April 2020 nahm die Z. AG noch eine weitere Voranmeldung vor, in welchem sie die Verlängerung der Kurzarbeit über den 26. April 2020 hinaus, konkret bis zum 26. Juli 2020, beantragte (act. 5.9). Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 forderte die Kantonale Amtsstelle der Arbeitslosenversicherung (in der Folge: KAST oder Vorinstanz) die Beschwerdeführerin auf, ein unmittelbares Kündigungsrisiko zu belegen (act. 5.8). Die Z. AG liess sich diesbezüglich am 20. Mai 2020 – unter Einreichung ergänzender Unterlagen – vernehmen (act.