a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Einspracheentscheid Nr. 339584031 vom 24. November 2020 sei aufzuheben. 2. Die Verfügung Nr. 339584031 vom 22. Juli 2020 der Arbeitslosenversicherung des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kantonale Amtsstelle (KAST), sei aufzuheben. 3. Die Voranmeldung der Z. AG zur Einführung von Kurzarbeit vom 6. April 2020 mit Verlängerung vom 26. April 2020 sei zu bewilligen und die Kurzarbeitsentschädigungen zuzusprechen. 4. Der Z. AG sei eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt