AVIG beurteilt sich wie erwähnt prospektiv im Zeitpunkt der angefochtenen Einspruchsverfügung. In diesem Sinne stellt die - zeitlich nach der Voranmeldung - stattgehabte Einführung des neuen Art. 28 Abs. 1bis PBG eine Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen dar, der es Rechnung zu tragen gilt.