6.6.2 Vorliegend hatte die Beschwerdeführerin im April 2020 ihre Voranmeldung für Kurzarbeitsentschädigung eingereicht. Mit Verfügung vom 22. Juli 2020 hatte die KAST den Anspruch abgelehnt, was mittels Einspracheentscheid vom 24. November 2020 bestätigt wurde. Zeitlich zwischen ursprünglicher Verfügung und dem angefochtenen Einspracheentscheid war dann der fragliche Art. 28 Abs. 1bis PBG erlassen worden. Die Anspruchsvoraussetzung des voraussichtlich vorübergehenden Arbeitsausfalles und der Eignung von Kurzarbeit zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. d AVIG beurteilt sich wie erwähnt prospektiv im Zeitpunkt der angefochtenen Einspruchsverfügung.