6.3 Die Beschwerdeführerin vermag grundsätzlich substantiiert aufzuzeigen, dass sie zufolge der seitens des BAV und den Systemführern im März 2020 angeordneten Angebotsreduktion einen erheblichen Umsatzrückgang in Kauf nehmen musste. Aufgrund der behördlichen Massnahmen hat man es mit einem unvermeidbaren Arbeitsausfall zu tun, der nicht mehr zum normalen Betriebsrisiko gehört. In diesem Sinne liegt ein anrechenbarer Arbeitsausfall vor. Die AB weist im Rahmen ihrer Argumentation sodann schwergewichtig darauf hin, dass seitens der öffentlichen Hand keine Existenz- oder Defizitgarantie vorhanden sei.