3. Die Entscheidgebühr für die vereinigten Verfahren wird auf Fr. 3‘500.-- festgelegt. A. werden davon unter Berücksichtigung seines teilweisen Obsiegens Fr. 2‘800.-- auferlegt; die restliche Gebühr wird auf die Staatskasse genommen. Die in den Verfahren O2V 20 67 und O2V 20 69 bereits geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 1‘600.-- sind auf den A. auferlegten Betrag anzurechnen. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, A. eine Parteientschädigung von Fr. 650.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.