1. Die Beschwerdeverfahren O2V 20 67 und O2V 20 69 werden vereinigt und aufgrund des Sachzusammenhangs im vorliegenden Urteil gemeinsam beurteilt. 2. Unter teilweiser Gutheissung der Anträge werden die A. aufzuerlegenden Bussen wie folgt festgesetzt: - Fr. 5‘000.-- betreffend versuchter Hinterziehung von Staats- und Gemeindesteuern 2011; - Fr. 2‘500.-- betreffend versuchter Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2011. Im Übrigen wird die angefochtene Strafverfügung bestätigt.