Zu berücksichtigen sind insbesondere Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Unter Berücksichtigung des – gemessen an seinen Anträgen einem rund 20% entsprechenden - teilweisen Obsiegens des Angeschuldigten wird die Vorinstanz im konkreten Fall verpflichtet, ihm in den vereinigten Verfahren O2V 20 63 und O2V 20 65 eine pauschale Entschädigung von Fr. 650.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Seite 29 Demgemäss erkennt das Obergericht: