Somit ist die Gerichtsgebühr lediglich im Umfang von 80%, entsprechend Fr. 2‘800.--, dem Angeschuldigten zu überbinden und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die vom Angeschuldigten geleisteten Kostenvorschüsse (2 x Fr. 800.--) sind an den von ihm zu tragenden Anteil anzurechnen.