siehe dazu vorstehend, E. 2.9/a). Wird gestützt darauf ein Bussenbetrag von 150% der hinterzogenen Steuer wiederum auf 2/3 gekürzt, nachdem es sich lediglich um versuchte Steuerhinterziehung handelte, ergibt dies somit im Resultat eine Bussenauflage an den Angeschuldigten von Fr. 5‘000.-- betreffend versuchte Hinterziehung von Staats- und Gemeindesteuern 2011 bzw. Fr. 2‘500.-- betreffend versuchte Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2011. Die von der Vorinstanz in der angefochtenen Strafverfügung ausgefällten Bussen sind somit entsprechend zu korrigieren.