Seine klar erkennbaren Beweggründe, sich selber wiederholt und mit Bezug auf diverse verschiedene Sachverhalte durch eine Steuerverkürzung zu begünstigen, sind gerichtsnotorisch (vgl. auch das Urteil des Obergerichts in den Verfahren O2V 20 5 und O2V 20 7) und werden damit allerdings nicht entschuldigt. Die Vorinstanz ist unter Würdigung der aktuellen Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse des Angeschuldigten und dessen Ehefrau (vgl. dazu Strafverfügung, S. 9, Ziff. 55) zum nachvollziehbaren und seitens des Angeschuldigten unbestritten gebliebenen Schluss gelangt, dass die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Anlass für eine Strafminderung darstellen.