Die Vorinstanz ging bei der Bussenbemessung für versuchte Steuerhinterziehung davon aus, dass bei theoretischer Annahme einer vollendeten Steuerhinterziehung unter den gegebenen Umständen eine Busse von 150% des hinterzogenen Steuerbetrags angemessen wäre. Der Angeschuldigte widerspricht dem und bringt vor, selbst wenn wider Erwarten der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung erfüllt wäre (was der Fall ist: wie ausführlich dargelegt wurde, ist der Tatbestand einer versuchten Steuerhinterziehung mit Bezug auf in der Steuererklärung 2011 nicht deklarierte Einkommen von annähernd Fr. 49‘000.-- erfüllt),