b. Die Busse bei versuchter Steuerhinterziehung beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre (Art. 244 Abs. 2 StG; Art. 176 Abs. 2 DBG). Dementsprechend ging die Vorinstanz bei der Festlegung der Bussen zunächst von Art. 243 Abs. 2 StG bzw. Art. 175 Abs. 2 DBG aus. Dort ist vorgesehen, dass die Busse bei vorsätzlicher vollendeter Steuerhinterziehung in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt. Dieses Regelstrafmass bildet den Ausgangspunkt für die konkrete Strafzumessung nach dem Verschuldensprinzip (RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 90 zu Art.