2.9 a. Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist sowohl gemäss kantonalem Recht (Art. 244 StG) als auch nach Bundessteuerrecht (Art. 176 DBG) mit Busse zu bestrafen. Entgegen den Anträgen des Angeschuldigten kommt angesichts der vorstehenden Erwägungen ein vollständiger Freispruch vom Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung nicht in Frage. Dem