Da versuchte Steuerhinterziehung lediglich bei Nachweis eines (Eventual-)Vorsatzes, nicht aber bei Fahrlässigkeit strafbar ist, ist der Tatbestand entgegen den Annahmen in der angefochtenen Strafverfügung mit Bezug auf die geldwerte Leistung im Gesamtbetrag von Fr. 21‘400.-- (wovon, was nicht bestritten ist, dem Angeschuldigten die Hälfte beim Einkommen aufzurechnen war) nicht erfüllt. Entsprechend ist er vom Vorwurf einer versuchten Steuerhinterziehung der in diesem Zusammenhang auf ihn entfallenden Fr. 10‘700.-- freizusprechen.