Hier steht - anders als bei den übrigen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu beurteilenden Positionen - eine Rechnung in Frage, die E. dem Angeschuldigten und seiner Ehefrau möglicherweise gar nie vorgelegt, sondern ohne deren Wissen erstellt und verbucht hat (dies zum Beispiel mit dem Ziel, sich damals benötigte Liquidität zu beschaffen). Aus den vorhandenen Unterlagen ergeben sich keine konkreten Indizien dafür, dass eine Anweisung, E. bzw. die F. durch Verbuchung dieser Rechnung über die C. zu begünstigen, vom Angeschuldigten (und / oder dessen Ehefrau) kommen musste. Es