Auch in diesem Fall ist ein anderer Beweggrund als eine zumindest in Kauf genommene Steuerhinterziehung nicht denkbar. Wie bereits aufgezeigt, weiss der Angeschuldigte nämlich sehr wohl, dass es einen Unterschied gibt zwischen privaten Lebenshaltungskosten einerseits und geschäftsmässig begründeten Aufwendungen andererseits, welche über die Firma zu verbuchen sind. Auch steuerrechtlichen Laien ist ohne weiteres bewusst, dass eine persönliche Bereicherung eintritt, wenn einem Unternehmen private Kosten belastet werden. Selbst wenn der Angeschuldigte, wie er geltend macht, über keinerlei Kenntnisse des Steuerrechts verfügen sollte, musste ihm - vor