Dieser Umstand war für den Angeschuldigten ohne weiteres erkennbar. Hätte er, als ihm die Steuererklärung zur Unterschrift vorgelegt wurde, spätestens jetzt genauer geprüft, wie es zu dieser erheblichen Abweichung der Deklaration von den tatsächlichen Verhältnissen kommt, wäre ihm unter anderem auch bezüglich der Rechnung über das Porsche- Fahrtraining - zumal er ja selber angibt, den Treuhänder konkret angewiesen zu haben, diese Rechnungen korrekt über das Privatkonto zu verbuchen - ohne weiteres aufgefallen, dass hier eine nicht geschäftsmässig begründete Verbuchung zu Lasten der Firma vorgenommen und die ihm damit zukommende geldwerte Leistung (wobei es sich bei einem Betrag von