Seite 19 habe sich daher einzig die mangelnde Kontrolle des Steuerberaters vorwerfen zu lassen. Die Nichtdeklaration der geldwerten Leistung in der Steuererklärung sei wiederum fahrlässig erfolgt. Aus diesem Grund sei er vom Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung freizusprechen. Das Obergericht zieht hierzu Folgendes in Erwägung: