Die Vorinstanz kam gestützt auf die Ermittlungen und Erkenntnisse der ASU zum Schluss, dass die im Zusammenhang mit diesem Fahrtraining bei der C. verbuchten Kosten von umgerechnet Fr. 7‘772.50 in keinem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der C. standen und dementsprechend nicht geschäftsmässig begründet gewesen seien. Im entsprechenden Umfang habe somit eine geldwerte Leistung an den Angeschuldigten vorgelegen. Die Übergabe der Belege mit den privaten Fahrtrainingskosten an den Treuhänder zur Verbuchung als Aufwand bei der C. sei nicht anders als mit dem Ziel einer Steuerhinterziehung erklärbar.