Der Angeschuldigte macht allerdings geltend, die korrekte Deklaration dieser geldwerten Leistung in der Steuererklärung 2011 sei bloss aus pflichtwidriger Unvorsicht unterblieben. Er oder seine Ehefrau hätten dem Treuhänder den Rechnungsbeleg mit der Instruktion einer korrekten Verbuchung übergeben. Die Verbuchung hätte über das Privatkonto des Beschuldigten erfolgen sollen. E. habe sich nicht daran gehalten und die Rechnung bei der C. als Aufwand erfasst. Er habe sich somit nur eine mangelnde Kontrolle von E. vorwerfen zu lassen und sei daher lediglich fahrlässig, nicht aber vorsätzlich, vorgegangen. Der subjektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung sei somit nicht erfüllt.