Die ASU hatte im Rahmen ihrer Sachverhaltsermittlung festgestellt, dass die mit Kreditkarte bezahlten Kosten für einen Flug nach Q. per 2011 zu Lasten der C. verbucht worden waren; aufgrund des Reiseziels und der Reiseteilnehmer (nämlich der Angeschuldigte, seine Ehefrau und deren beide Söhne) ging die ASU von einer offensichtlich privaten Reise aus (vgl. dazu ASU-Bericht, KStV.AR.act. 1, S. 50, Ziff. 3.3.20). Der Angeschuldigte bestreitet dies nicht und hat entsprechend die Aufrechnung einer geldwerten Leistung bei der ordentlichen Steuerveranlagung ohne weiteres akzeptiert. In der hier zu beurteilenden Strafverfügung