23). Dies zeigt, dass der Angeschuldigte sehr wohl weiss, dass es einen Unterschied gibt zwischen privaten Lebenshaltungskosten einerseits und geschäftsmässig begründeten Aufwendungen andererseits, welche über die Firma zu verbuchen sind. Zu diesem Schluss ist das Gericht überdies auch in den zeitgleich mit den vorliegenden Verfahren O2V 20 67 und O2V 20 69 behandelten Steuerhinterziehungsverfahren betreffend die Steuerperioden