Dieser habe die Rechnungen verbucht. Es liege auf der Hand, dass die kreativen Steuersparmodelle des Beraters in der privaten Steuererklärung weitergeführt worden seien. Das Verschulden des Angeschuldigten liege höchstens darin, E. zu wenig kontrolliert zu haben. Die Instruktion an ihn sei gewesen, dass die Vorgänge korrekt erfasst werden sollen. Der Angeschuldigte sei somit nur fahrlässig vorgegangen und die Nichtdeklaration sei aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit erfolgt. Daher sei der subjektive Tatbestand einer versuchten Steuerhinterziehung nicht erfüllt. Das Obergericht zieht hierzu Folgendes in Erwägung: