Die Vorinstanz ging gestützt auf die Sachverhaltsermittlungen und Schlussfolgerungen der ASU von einer entsprechenden geldwerten Leistung an den Angeschuldigten im Betrag von Fr. 40‘549.65 aus. Da diese geldwerte Leistung von ihm in der Steuererklärung 2011 nicht deklariert worden sei, wäre, wenn dieser Umstand nicht vor der definitiven Veranlagung entdeckt worden wäre, eine Steuerverkürzung eingetreten, womit der objektive Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung erfüllt sei (vgl. dazu Strafverfügung, S. 3, Ziff. 18 ff.).