Seite 14 dass der Umsatz der C. nicht vollständig verbucht worden war, was im Resultat zu einer Aufrechnung der Fr. 81‘099.30 zum Gewinn der C. führte. Die ASU wies in ihrem Bericht darauf hin, dass der Betrag zudem als verdeckte Gewinnausschüttung zu je 50% beim Einkommen des Angeschuldigten und seiner Ehefrau zu berücksichtigen sei (vgl. zum Sachverhalt auch ASU-Bericht, KStV.AR.act. 1, S. 26 ff., Ziff. 3.2.6, insbesondere Ziff. 3.2.6.6).