Für das von den vorliegenden Verfahren betroffene Jahr 2011 stellte die ASU im Zusammenhang mit diesen Fremdhonoraren jedoch fest, dass Rechnungen von insgesamt Fr. 81‘099.30 in bar an die L. bezahlt und entsprechend von M. quittiert worden waren. Die entsprechenden Verbuchungen liessen hier nicht nachvollziehen, wann, durch wen und mit welchen Mitteln diese Rechnungen bezahlt worden waren. Weder der Angeschuldigte noch seine Ehefrau machten dazu nähere Angaben.