Es ergaben sich keine Hinweise, dass die L. nicht begründete Rechnungen gestellt hatte, wobei der tatsächliche Umfang der durch M. erbrachten Leistungen nicht überprüft werden konnte. Im Rahmen der Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen gelangte die ASU allerdings zum Schluss, dass in den Bankunterlagen der C. Belastungsanzeigen für Zahlungen an die L. fehlten; andere Belastungsanzeigen waren hingegen vorhanden.