Konkret heisst dies: Kümmert sich eine steuerpflichtige Person nicht im Geringsten um die persönlichen steuerlichen Verpflichtungen bzw. unterzeichnet sie von einem Treuhänder erstellte Unterlagen unbesehen, obwohl ihr erhebliche Fehler bei der Einkommens- und Vermögensdeklaration bei zumutbarer Sorgfalt ohne weiteres hätten auffallen müssen, handelt sie gemäss Rechtsprechung nicht bloss fahrlässig, sondern (ebenfalls) zumindest eventualvorsätzlich (vgl. auch BGE 134 III 59 mit Verweis auf die Urteile 2A.187/2000 und 2A.195/2000 vom 3. November 2000 E. 3c/cc).