sönliche Steuererklärung wahrheitsgetreu und vollständig ausfüllen (Art. 161 Abs. 2 StG; Art. 124 Abs. 2 DBG); es besteht dabei die gesetzlich vorgesehene Pflicht, alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 163 Abs. 1 StG; Art. 126 Abs. 1 DBG).