G. Am 3. Dezember 2020 überwies die Vorinstanz dem Obergericht die Strafverfügung vom 29. Oktober 2020 zur gerichtlichen Beurteilung. Aufgrund der im Bundessteuerbereich gleichzeitig erhobenen Sprungbeschwerde wurden direkt zwei Verfahren zur Beurteilung der angefochtenen Strafverfügung eröffnet: Das Verfahren O2V 20 67 betrifft die gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung, insoweit es um die dem Angeschuldigten vorgeworfene versuchte Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2011 geht; das Verfahren O2V 20 69 betrifft die gerichtliche Beurteilung der