Nachdem dem Angeschuldigten und seiner Ehefrau das rechtliche Gehör eingeräumt und Einsicht in die Akten gewährt worden war (siehe betreffend das hier interessierende Steuerjahr 2011 insbesondere KStV.AR.act. 6 bis 12), wurden die Vorwürfe betreffend die Steuerperiode 2008 infolge zwischenzeitlichem Verjährungseintritt nicht weiterverfolgt. Für die übrigen Steuerperioden 2009 bis 2011 erliess die Vorinstanz je zwei separate Strafverfügungen an den Angeschuldigten einerseits und seine Ehefrau andererseits.