Die erhobenen Nachsteuern wurden vom Angeschuldigten und seiner Ehefrau ohne weiteres akzeptiert und bezahlt. Die von den vorliegenden Verfahren betroffene Steuerperiode 2011 war noch nicht rechtskräftig veranlagt, weshalb eine Korrektur der in der Steuerklärung 2011 deklarierten Faktoren direkt im Rahmen des Veranlagungsverfahrens vorgenommen werden konnte.