D. Am 18. November 2013 reichten der Angeschuldigte und seine Ehefrau bei der Vorinstanz eine Selbstanzeige wegen Steuerhinterziehung ein und schickten der Vorinstanz am 10. März 2014 und 20. Januar 2016 weitere Unterlagen in diesem Zusammenhang zu (KStV.AR.act. 4). Betreffend die bereits rechtskräftig veranlagten Steuerperioden bis und mit Steuerjahr 2010 ergingen in der Folge mehrere Nachsteuerverfügungen. Die erhobenen Nachsteuern wurden vom Angeschuldigten und seiner Ehefrau ohne weiteres akzeptiert und bezahlt.