B. In der Steuerperiode 2011 waren der Angeschuldigte und seine Ehefrau in H. wohnhaft und somit in Appenzell Ausserrhoden persönlich steuerpflichtig. Die Ehegatten reichten ihre Steuerdeklaration für die Steuerperiode 2011 im März 2013 bei der kantonalen Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend auch: Vorinstanz) ein und deklarierten für das Jahr 2011 ein steuerbares Einkommen von Fr. […].-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. […].-- (KStV.AR.act. 3).