4. Eventualiter sei bei Verurteilung des Beschuldigten wegen versuchter Steuerhinterziehung im Jahr 2011 die Busse für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 auf CHF 1‘355.30 und die Busse für die Direkte Bundessteuer 2011 auf CHF 698.00 festzusetzen. Seite 2 Sachverhalt